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BGH Beschluss v. - VIII ZR 273/11

Gesetze: § 282 Abs 1 ZPO, § 296 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Rechtzeitigkeit des Vorbringens innerhalb einer Instanz

Leitsatz

§ 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (Bestätigung von , NJW-RR 2005, 1007).

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 3787 Nr. 52
NJW 2012 S. 8 Nr. 43
HAAAE-19775

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