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BFH Beschluss v. - VI B 53/12

Gesetze: AO § 37 Abs. 1, AO § 236 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1

§ 236 Abs. 1 AO nicht auf Haftungsbescheide anwendbar

Leitsatz

Die Rechtsfrage, ob auch Haftungsbescheide Gegenstand des § 236 AO sein können, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. , BStBl 1989 II S. 821; vom - VII R 15/96, BStBl 1998 II S. 2). § 236 Abs. 1 AO ist danach auf Haftungsbescheide nicht anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ausdrücklich nur von der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer und der Gewährung einer Steuervergütung die Rede. Der Haftungsanspruch ist jedoch kein Steueranspruch.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2012 S. 3438
AAAAE-19922

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