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BFH Beschluss v. - VII B 40/11

Gesetze: AO § 295, AO § 367 Abs. 2, ZPO § 811 Nr. 5, GG Art. 20

Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren; Pfändungsschutz für Maschinen und Werkzeuge, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienen

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Beurteilung eines nach § 811 Nr. 5 ZPO bestehenden Pfändungsschutzes ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
2. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Pfändung sind auch nach der Pfändung eintretende Umstände zu berücksichtigen.
3. Der Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO erstreckt sich auf die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigten Maschinen und Werkzeuge.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 330 Nr. 11
UAAAE-19924

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