Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im
Rechtsbehelfsverfahren; Pfändungsschutz für Maschinen und Werkzeuge, die der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienen
Leitsatz
1. Hinsichtlich der Beurteilung eines nach
§ 811 Nr. 5 ZPO
bestehenden Pfändungsschutzes ist auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung
abzustellen. 2. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit
einer Pfändung sind auch nach der Pfändung eintretende Umstände zu
berücksichtigen. 3. Der Pfändungsschutz des
§ 811 Nr. 5 ZPO
erstreckt sich auf die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigten Maschinen
und Werkzeuge.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 330 Nr. 11 UAAAE-19924