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BFH Urteil v. - VII R 29/10

Gesetze: AO § 74InsO § 21

Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte

Leitsatz

1. Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient.
2. Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind.
3. Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
EAAAE-19925

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