Haftung des Eigentümers nach
§ 74 AO erfasst auch
grundstücksgleiche Rechte
Leitsatz
1. Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten
Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt
sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als
Betriebsgrundlage dient. 2. Die Haftung nach
§ 74 AO wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht
im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn
Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am
Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind. 3. Vergleichbar
.