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Steuerliche
Anerkennung von Umzugskosten nach
R 9.9 Absatz 2 LStR
2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für
umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und
Bezug: BStBl 2012 I S. 262 –
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen–1.711 Euro;–1.732 Euro;–1.752 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen– ab1.357 Euro;– ab1.374 Euro;– ab1.390 Euro.für Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen– ab679 Euro;– ab687 Euro;– ab695 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– zum
um | 299 Euro; |
– zum
um | 303 Euro; |
– zum
um | 306 Euro. |
Das (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem be...