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BMF - IV C 5 – S 2353/08/10007 BStBl 2012 I S. 942

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und

Bezug: BStBl 2012 I S. 262 –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – 
    1.711 Euro;
    – 
    1.732 Euro;
    – 
    1.752 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      – ab
      1.357 Euro;
      – ab
      1.374 Euro;
      – ab
      1.390 Euro.
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      – ab
      679 Euro;
      – ab
      687 Euro;
      – ab
      695 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– zum um
299 Euro;
– zum um
303 Euro;
– zum um
306 Euro.

Das (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem be...

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