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FG München Beschluss v. - 7 V 2463/12

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 133a, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, FGO § 69

Keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei unrichtiger Auslegung eines AdV-Antrags

Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts im AdV-Verfahren

Leitsatz

1. Mit der Behauptung, das Gericht habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unrichtig ausgelegt, kann eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend gemacht werden.

2. Im Rahmen einer Anhörungsrüge kann eine Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts nicht gerügt werden, wenn das Gericht sich in der Entscheidung mit dem Gesichtspunkt auseinander gesetzt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAE-20100

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