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BGH Urteil v. - X ZR 99/11

Gesetze: § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 Nr 3 ZPO

Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren: Neues Vorbringen bei Vorlage eines Privatgutachtens; Neuheit des Vorbringens auf Grundlage einer erstinstanzlich bereits vorgelegten Druckschrift; Darlegungslast des Nichtigkeitsklägers zur Widerlegung der Patentfähigkeit des Streitpatents - Fahrzeugwechselstromgenerator

Leitsatz

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1. Die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues Vorbringen dar. Der auf das Gutachten gestützte Parteivortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters Vorbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

2. Berufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Druckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten technischen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patentgericht nicht vorgetragen worden ist.

3. Der Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer Vielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAE-20247

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