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BSG Urteil v. - B 4 AS 34/12 R

Gesetze: § 9 Abs 1 SGB 2 vom , § 9 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 vom , § 7 Abs 3a Nr 1 SGB 2 vom , § 7 Abs 3a Nr 4 SGB 2 vom

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - Partnerschaft - Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt - Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Leitsatz

1. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS des SGB 2 liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

2. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist gegeben, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:230812UB4AS3412R0

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 957 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2012 S. 3522
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2013 S. 396
LAAAE-20305

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