Berechtigtes Feststellungsinteresse; Zuständigkeit für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines FG-Urteils
Leitsatz
1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt während des Klageverfahrens wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, entfällt nach der Rechtsprechung des BVerwG das berechtigte Interesse an einem Feststellungsausspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der VwGO selbst dann, wenn sich die Ansicht der Behörde zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht aus den Gründen des Bescheids, sondern lediglich aus einem Aktenvermerk ergibt. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Aufhebung auf einen bestimmten Rechtswidrigkeitsgrund gestützt wird. Dies gilt auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren. 2. Haben sich im Verlauf eines Klageverfahrens gegen eine Verfügung zur Aussetzung der Vollziehung mehrere einander ablösende Aussetzungsverfügungen erledigt, besteht ein berechtigtes Interesse an einem Feststellungsausspruch i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nur im Hinblick auf die zuletzt ergangene Aussetzungsverfügung. 3. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Aussetzungsanordnungen kann sowohl im Rahmen des Zinsfestsetzungs- als auch des Zinsverzichtsverfahrens eigenständig überprüft werden, ohne dass es eines vorangehenden entsprechenden formellen Ausspruchs des FG in einem gegen die Anordnungen gerichteten Klageverfahren bedarf.