Kraftfahrzeugsteuer bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens; Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig
Leitsatz
1. Die Merkmale des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge "zum Verkehr zugelassen" worden ist. 2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums. 3. Der Besteuerung eines mit einem Saisonkennzeichen zugelassenen Fahrzeugs für den Mindestzeitraum von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG steht es nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet wird und infolgedessen zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an. 4. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 516 BB 2013 S. 1301 Nr. 22 BFH/NV 2013 S. 1200 Nr. 7 BStBl II 2013 S. 516 Nr. 12 DStR 2013 S. 10 Nr. 21 DStRE 2013 S. 811 Nr. 13 HFR 2013 S. 628 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1717 StB 2013 S. 220 Nr. 7 PAAAE-20467