Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers bei Abhandenkommen von Teilen des Transportgutes aus einem geöffneten und wiederverschlossenen Karton; Rechtzeitigkeit eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert transportierter Weinflaschen
Leitsatz
1. Der im Transportrecht für Verlustfälle entwickelte Grundsatz, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der Vortrag des Gegners ein vom Frachtführer zu vertretendes schadensursächliches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, gilt auch für Fälle, in denen das Frachtstück zwar abgeliefert, seine Verpackung aber während des Transports geöffnet, sein Inhalt ganz oder teilweise herausgenommen und die Verpackung wieder verschlossen worden ist.
2. Der Hinweis an den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts braucht nicht grundsätzlich bis zum Abschluss des Frachtvertrags zu erfolgen. Er muss nur so rechtzeitig erteilt werden, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und dass er - falls er sich für die Ausführung entscheidet - die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2012 S. 6 Nr. 44 NJW 2012 S. 3774 Nr. 52 NJW 2012 S. 8 Nr. 48 RIW 2013 S. 87 Nr. 1 FAAAE-20667