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BSG Urteil v. - B 12 KR 24/10 R

Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 168 Abs 1 S 1 AFG, § 8a SGB 8, § 31 SGB 8, § 36 SGB 8, § 79 Abs 1 SGB 8

Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familienhelfer für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände

Leitsatz

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:250412UB12KR2410R0

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 2494 Nr. 49
MAAAE-20695

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