Steuerabzug an der Quelle, den der gebietsansässige
Dienstleistungsempfänger von der Vergütung, die einem in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer geschuldet wird, vorzunehmen
hat - Keine solche Verpflichtung bei einem gebietsansässigen
Dienstleistungserbringer
Leitsatz
1.
Art. 56 AEUV ist
dahin auszulegen, dass die einem Dienstleistungsempfänger durch die Regelung
eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, von den Vergütungen, die an in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden,
eine Quellensteuer einzubehalten, während eine solche Verpflichtung bei
Vergütungen, die an gebietsansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden,
nicht besteht, wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der
Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung darstellt.
2. Soweit eine nationale Regelung wie
die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende durch die Verpflichtung zum
Einbehalt einer Quellensteuer wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und
der Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs bewirkt, kann diese Beschränkung durch die
Notwendigkeit, eine effiziente Erhebung der Steuer zu gewährleisten,
gerechtfertigt sein und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um
dieses Ziel zu erreichen, und zwar auch in Anbetracht der Möglichkeiten der
gegenseitigen Unterstützung im Bereich der Beitreibung der Steuern gemäß der
Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige
Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie
2001/44/EG des Rates vom geänderten Fassung. Der spätere Verzicht
auf den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Steuerabzug sagt noch nichts
aus über dessen Eignung zur Erreichung des verfolgten Ziels und dessen
Verhältnismäßigkeit, die allein anhand des verfolgten Ziels zu beurteilen
sind.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob
die Verpflichtung des Dienstleistungsempfängers zum Einbehalt einer
Quellensteuer wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der
Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine durch
Art. 56 AEUV
verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, kommt es
nicht darauf an, ob der gebietsfremde Dienstleistungserbringer die in den
Niederlanden einbehaltene Steuer von der Steuer abziehen kann, die er in seinem
Niederlassungsmitgliedstaat zu entrichten hat.