Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland
ansässige Steuerpflichtige
Leitsatz
1. Bei einem
Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in
einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung
betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1
der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland
ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie
2006/98/EG des Rates vom
geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie
2008/9/EG des Rates vom zur
Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an
nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige, "eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze
bewirkt werden", hat.
2. Diese Auslegung wird in einer
Situation wie der des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-318/11 nicht
durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem
Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100%ige
Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für
ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten
technischen Tests zu erbringen.