Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung hinsichtlich des Bekanntwerdens eines Geschmacksmusters, der Beweislast des Inhabers eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei behaupteter Benutzung eines geschützten Musters als Ergebnis einer Nachahmung, der Verjährung und/oder Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs und des anwendbaren Rechts für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche - Gartenpavillon
Leitsatz
Gartenpavillon
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden?
2. Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn
a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder
b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird?
3 a) Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist?
b) Falls die Frage zu 3 a) bejaht wird:
Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen zugute, wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen?
4 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?
b) Falls die Frage zu 4 a) bejaht wird:
Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?
5 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?
b) Falls die Frage zu 5 a) bejaht wird:
Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?
6. Ist Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden.