Angestellte eines konfessionellen Kindergartens erzielt i.S.d.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich (sog. Kassenstaatsprinzip) Gehälter;
Religionsgesellschaften (hier: eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland) sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts besonderer Art
anerkannt; keine Freistellungsbescheinigung für eine in einem evangelischen
Kindergarten als Erzieherin arbeitende, in Frankreich wohnende
Grenzgängerin
Leitsatz
1. Die einer in einem evangelischen Kindergarten als angestellte Erzieherin arbeitenden, in Frankreich wohnenden Grenzgängerin gezahlten Arbeitsvergütungen unterfallen Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich. 2. Unter Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich können auch Dienstleistungen fallen, die z.B. im Bereich der Vermögensverwaltung oder auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. 3. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich knüpft allein an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an und will alle Aufwendungen für Arbeitnehmer oder Personen mit arbeitnehmerähnlicher Einbindung in die Verwaltung - verstanden als Tätigkeit innerhalb eines der öffentlichen Hand (im weiteren Sinne) zuordenbaren Verwaltungsbereichs bzw. im Zusammenhang mit übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben - erfassen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2013 S. 1 Nr. 1 IStR 2012 S. 7 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2012 S. 890 IAAAE-20815