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BFH Urteil v. - VII R 44/10 BStBl 2013 II S. 33

Gesetze: UStG § 16 Abs. 2AO § 124 Abs. 2InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG

Leitsatz

Können wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens positive Umsatzsteuerbeträge und negative Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) im Rahmen einer Steuerfestsetzung durch Bescheid des FA nicht mehr saldiert werden, erledigt sich der Streit um die Wirksamkeit einer hinsichtlich dieser Beträge vom FA abgegebenen Aufrechnungserklärung, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-)Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren.

Da ein über die Wirksamkeit der Aufrechnung ergangener Abrechnungsbescheid in der Regel die Feststellung enthält, dass aufgrund der Berichtigung entstehende Vergütungs- oder Erstattungsbeträge nicht auszukehren sind, bleibt eine Klage gegen den Abrechnungsbescheid zulässig. Ist der Berichtigungstatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, ist der Abrechnungsbescheid aufgrund des § 16 UStG ungeachtet des § 96 Abs. 1 InsO als rechtmäßig zu bestätigen.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 33
AO-StB 2013 S. 41 Nr. 2
BB 2012 S. 2785 Nr. 45
BFH/PR 2013 S. 23 Nr. 1
BStBl II 2013 S. 33 Nr. 1
DB 2012 S. 2556 Nr. 45
DStR 2012 S. 12 Nr. 44
DStR 2020 S. 1998 Nr. 37
DStRE 2013 S. 99 Nr. 2
DStZ 2013 S. 7 Nr. 1
GStB 2013 S. 9 Nr. 3
HFR 2013 S. 176 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3678
StB 2012 S. 420 Nr. 12
StBW 2012 S. 1060 Nr. 23
StBW 2012 S. 1081 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 883
UR 2012 S. 972 Nr. 24
Ubg 2013 S. 122 Nr. 2
ZIP 2012 S. 2220 Nr. 45
VAAAE-20828

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