Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der
Saldierung nach § 16 UStG
Leitsatz
Können wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens positive
Umsatzsteuerbeträge und negative Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2
UStG) im Rahmen einer Steuerfestsetzung durch Bescheid des FA nicht mehr
saldiert werden, erledigt sich der Streit um die Wirksamkeit einer hinsichtlich
dieser Beträge vom FA abgegebenen Aufrechnungserklärung, sobald die Steuer für
das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-)Steuerjahr berechnet werden kann und
nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende
Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren.
Da ein über die Wirksamkeit der Aufrechnung ergangener
Abrechnungsbescheid in der Regel die Feststellung enthält, dass aufgrund der
Berichtigung entstehende Vergütungs- oder Erstattungsbeträge nicht auszukehren
sind, bleibt eine Klage gegen den Abrechnungsbescheid zulässig. Ist der
Berichtigungstatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, ist
der Abrechnungsbescheid aufgrund des § 16 UStG ungeachtet des § 96
Abs. 1 InsO als rechtmäßig zu bestätigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 33 AO-StB 2013 S. 41 Nr. 2 BB 2012 S. 2785 Nr. 45 BFH/PR 2013 S. 23 Nr. 1 BStBl II 2013 S. 33 Nr. 1 DB 2012 S. 2556 Nr. 45 DStR 2012 S. 12 Nr. 44 DStR 2020 S. 1998 Nr. 37 DStRE 2013 S. 99 Nr. 2 DStZ 2013 S. 7 Nr. 1 GStB 2013 S. 9 Nr. 3 HFR 2013 S. 176 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3678 StB 2012 S. 420 Nr. 12 StBW 2012 S. 1060 Nr. 23 StBW 2012 S. 1081 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2012 S. 883 UR 2012 S. 972 Nr. 24 Ubg 2013 S. 122 Nr. 2 ZIP 2012 S. 2220 Nr. 45 VAAAE-20828