1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind.
2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2944 Nr. 47 DB 2012 S. 16 Nr. 46 DB 2012 S. 2694 Nr. 47 NJW 2012 S. 10 Nr. 48 NJW 2013 S. 410 Nr. 6 JAAAE-21052