Gesetze: § 11 Abs 2 S 1 Nr 13 ARegV vom , § 13 Abs 3 ARegV, § 15 Abs 1 ARegV
Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Einordnung der Netzanschlusskosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile; Vergleichsparameter bei der Ermittlung des Effizienzwerts; Umfang der Darlegungslast des Netzbetreibers bei Geltendmachung von Mehrkosten aufgrund der Erbringung von Leistungen in überdurchschnittlich hohem Maße - SWM Infrastruktur GmbH
Leitsatz
SWM Infrastruktur GmbH
1. Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen.
2. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, beim Effizienzvergleich Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten nicht als Vergleichsparameter heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft.
3. Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung - zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Zählpunkten - in überdurchschnittlich hohem Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfang die Kosten gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht.