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BGH Urteil v. - VII ZR 10/11

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 4 Abs 1 AIHonO 1996

Unwirksame Zeithonorarvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstsätze der HOAI: Verjährung des Rückforderungsanspruchs; grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen

Leitsatz

Dem im Honorarrecht für Architekten unerfahrenen Auftraggeber, der nach Stundenaufwand abgerechnetes und gezahltes Architektenhonorar teilweise zurückverlangt, weil die zugrunde liegende Zeithonorarvereinbarung wegen Höchstsatzüberschreitung unwirksam ist, kann grob fahrlässige Unkenntnis der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen nicht angelastet werden, wenn er bei Bezahlung der Zeithonorarrechnungen keine Ermittlungen zur zulässigen Höhe des Honorars anstellt, weil er keine konkreten Hinweise dafür hatte, dass das abgerechnete Honorar das nach der HOAI zulässige Honorar überschreitet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 3569 Nr. 49
NJW 2012 S. 6 Nr. 46
IAAAE-21087

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