Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung
Leitsatz
Als Beschäftigte sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, wenn die von ihnen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung wahrnehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2012:150512UB2U811R0
Fundstelle(n): DB 2012 S. 16 Nr. 49 DB 2012 S. 20 Nr. 25 DB 2013 S. 1124 Nr. 20 JAAAE-21091