Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 2 U 8/11 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 121 Abs 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4, § 194 Abs 1 S 1 SGB 6 vom , § 241 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 293 BGB, §§ 293ff BGB

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer Beschäftigung

Leitsatz

Als Beschäftigte sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, wenn die von ihnen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung wahrnehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:150512UB2U811R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 49
DB 2012 S. 20 Nr. 25
DB 2013 S. 1124 Nr. 20
JAAAE-21091

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank