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BVerwG Beschluss v. - 2 B 92/11

Gesetze: § 53 Abs 1 BeamtVG vom , § 53 Abs 7 BeamtVG vom , § 17 BBesG, § 5 Abs 1 BeamtStG, § 3 Abs 1 Nr 12 S 2 EStG

Rückforderung von Versorgungsbezügen; Aufwandsentschädigung

Leitsatz

1. Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind dazu bestimmt, die mit einer Tätigkeit verbundenen finanziellen Einbußen und Beschwernisse auszugleichen.

2. Daher liegt eine Aufwandsentschädigung nicht mehr vor, wenn sie der Höhe nach die üblicherweise mit der Wahrnehmung der Tätigkeit verbundenen Unkosten erheblich übersteigt.

Fundstelle(n):
GAAAE-21108

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