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BGH Urteil v. - I ZR 105/10

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 2 UWG, § 7 Abs 1 HeilMWerbG, § 831 BGB

Wettbewerbsverstoß: Zuwendung im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel; Verbot der Wertreklame; Haftung für Verrichtungsgehilfe - DAS GROSSE RÄTSELHEFT

Leitsatz

DAS GROSSE RÄTSELHEFT

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine aus mehreren Gegenständen - hier: Rätselhefte - bestehende Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG von geringem Wert ist, ist auf den Gesamtwert aller Gegenstände abzustellen.

2. Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Wertreklame soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann; diese Gefahr ist im Sinne einer individuellen Beeinflussbarkeit der Zuwendungsempfänger zu bewerten.

3. Auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 UWG kommt eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2765 Nr. 45
DB 2012 S. 6 Nr. 45
XAAAE-21137

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