Tauschähnlicher Umsatz zwischen dem Auftraggeber/Herausgeber
einer Schriftenreihe und dem mit der Herstellung beauftragten Verlag
Leitsatz
1. Zum tauschähnlichen Umsatz zwischen dem Herausgeber einer
Schriftenreihe und dem mit der Herstellung und dem Vertrieb der Schriftenreihe
beauftragten Verlag hinsichtlich einer Berechtigung des Verlags, auf eigenen
Namen und auf eigene Rechnung Anzeigen für die Schriftenreihe werben zu dürfen,
wenn der Verlag den redaktionellen Teil, der ihm das Platzieren von Anzeigen
erst ermöglichte, entgeltlich unmittelbar von einem Dritten bezogen
hat. 2. Der den Tausch bzw. den tauschähnlichen Umsatz
begründende unmittelbare Zusammenhang kann sich sowohl aus einer
schuldrechtlichen Vereinbarung als auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
ergeben. 3.
§
328 BGB ist auf dingliche Rechte weder unmittelbar noch
analog anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 95 Nr. 1 HFR 2013 S. 60 Nr. 1 StBW 2012 S. 1061 Nr. 23 UR 2013 S. 52 Nr. 2 UStB 2012 S. 342 Nr. 12 RAAAE-21139