Anfechtungsverfahren des Insolvenzschuldners gegen einen
Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Die Missachtung der Verfahrensunterbrechung (§§
240, 249 ZPO) kann
nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Schuldner selbst geltend
gemacht werden. 2. Der Insolvenzschuldner hat im
Anfechtungsverfahren gegen den nach Eröffnung des (Privat-) Insolvenzverfahrens
gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid das Recht, geltend zu machen, dass vor
der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich,
sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter
geltend gemacht werden dürfen. Insoweit verweist er als Adressat des
Haftungsbescheids auf seinen Anspruch, dass der Rechtsschein einer
rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt wird. 3. Von
einem zureichenden Grund für eine Verzögerung i.S. des
§ 46 Abs. 1 Satz 1
FGO kann nur dann die Rede sein, wenn die
(Sach-)Entscheidung von dem die Erledigung verzögernden (noch ausstehenden)
Umstand abhängt bzw. dieser Umstand tatsächlich eine wesentliche (Mit-)Ursache
für die ausbleibende Entscheidung ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 82 Nr. 1 StBW 2012 S. 1062 Nr. 23 YAAAE-21141