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BFH Urteil v. - I R 74/11

Gesetze: InsO § 80 Abs. 1, InsO § 292, InsO § 311ff, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1 Satz 1, AO § 251 Abs. 2 Satz 1

Anfechtungsverfahren des Insolvenzschuldners gegen einen Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Die Missachtung der Verfahrensunterbrechung (§§ 240, 249 ZPO) kann nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Schuldner selbst geltend gemacht werden.
2. Der Insolvenzschuldner hat im Anfechtungsverfahren gegen den nach Eröffnung des (Privat-) Insolvenzverfahrens gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid das Recht, geltend zu machen, dass vor der Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern nur noch als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfen. Insoweit verweist er als Adressat des Haftungsbescheids auf seinen Anspruch, dass der Rechtsschein einer rechtswirksamen Haftungsinanspruchnahme beseitigt wird.
3. Von einem zureichenden Grund für eine Verzögerung i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO kann nur dann die Rede sein, wenn die (Sach-)Entscheidung von dem die Erledigung verzögernden (noch ausstehenden) Umstand abhängt bzw. dieser Umstand tatsächlich eine wesentliche (Mit-)Ursache für die ausbleibende Entscheidung ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 82 Nr. 1
StBW 2012 S. 1062 Nr. 23
YAAAE-21141

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