Verzeichnung des Tages der Abnahme eines öffentlich zuzustellenden Bescheides bereits vor dem Aushang als Handlungsanweisung an den für die Abnahme zuständigen Bediensteten; Wahrung der Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. Bei dem Vermerk des Tages des Aushangs und des Tages der Abnahme eines öffentlich zuzustellenden Bescheides handelt es sich um eine Beurkundung mit der Rechtswirkung des § 418 Abs. 1 ZPO. Seinem Wesen nach ist er eine Zustellungsurkunde, bei der der Zugang ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises unterstellt wird. 2. Wird der Tag der Abnahme bereits vor dem Aushang oder gleichzeitig mit diesem auf dem Schriftstück verzeichnet, so handelt es sich nicht um den nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F. erforderlichen Vermerk, sondern lediglich um eine "Handlungsanweisung" an den für die Abnahme zuständigen Bediensteten. Den Anforderungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F. kann nur ein frühestens am Tag der Abnahme selbst aufgebrachter Vermerk genügen, da nur dann der Vollzug der Abnahme beurkundet wird und zugleich nachvollzogen werden kann, dass das Schriftstück oder die Benachrichtigung tatsächlich zwei Wochen ausgehangen hat. 3. Die Festsetzungsfrist wird nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO in der im Jahr 2005 geltenden Fassung (a.F.) gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf bei öffentlicher Zustellung der Bescheid oder ein Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 VwZG a.F. ausgehängt wird. Dies gilt nur dann, wenn die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung erfüllt waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 3 Nr. 1 HFR 2013 S. 98 Nr. 2 SAAAE-21143