Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der
Außerkraftsetzung des
§
3 Nr. 9 EStG a.F.
Leitsatz
1. Das Außerkraftsetzen des
§
3 Nr. 9 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofortprogramm vom mit der Übergangsregelung des
§ 52 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. 2. Bei dem Außerkraftsetzen handelt es
sich auch dann nicht um eine (unzulässige) echte Rückwirkung, wenn mit Vertrag
vom Mai 2003 ein Arbeitsverhältnis ab bis als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und eine dabei vereinbarte
Abfindung erst im Juli 2008 ausgezahlt
wurde.
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 19 Nr. 1 QAAAE-21148