1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen.
2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1663 Nr. 26 BB 2012 S. 2879 Nr. 46 BB 2012 S. 3148 Nr. 50 DB 2012 S. 2818 Nr. 49 DB 2012 S. 8 Nr. 45 DStR 2012 S. 14 Nr. 27 ErbStB 2012 S. 319 Nr. 11 GmbHR 2012 S. 193 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2012 S. 2289 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2012 S. 728 ZIP 2012 S. 2456 Nr. 50 ZIP 2012 S. 5 Nr. 25 MAAAE-22036