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BAG Urteil v. - 1 AZR 563/11

Gesetze: § 615 S 1 BGB, § 296 BGB, Art 9 Abs 3 GG

Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

Leitsatz

Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1855 Nr. 30
DB 2012 S. 16 Nr. 46
DB 2012 S. 2817 Nr. 49
DStR 2012 S. 12 Nr. 31
GmbHR 2012 S. 235 Nr. 17
NJW 2012 S. 3676 Nr. 50
ZIP 2012 S. 6 Nr. 33
NAAAE-22040

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