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BGH Urteil v. - I ZR 145/11

Gesetze: § 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 79 Abs 2 S 2 UrhG, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB

Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers: Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; Zumutbarkeit der Erhebung einer Stufenklage zur Hemmung der Verjährung; Bewertung der Synchronisationsleistungen für den Hauptdarsteller eines Kinofilms - Fluch der Karibik

Leitsatz

Fluch der Karibik

1. Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.

2. Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

3. Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAE-22053

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