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BGH Urteil v. - XI ZR 56/11

Gesetze: § 13 Nr 5 Abs 2 VOB B 2000, § 199 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 637 BGB, § 765 BGB

VOB-Vertrag: Entstehung des Rechts des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels und des Anspruchs aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft; Beginn der Verjährung

Leitsatz

1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.

2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.

3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom , XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1228 Nr. 17
WM 2012 S. 2190 Nr. 46
ZIP 2012 S. 5 Nr. 45
ZAAAE-22062

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