Kein Übergang des Wertaufholungsgebots auf neu angeschaffte Anteile im Fall einer Verschmelzung
Leitsatz
Bewertungsobergrenze für Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Sätze 1 und 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (n.F.) sind grundsätzlich jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten desjenigen Wirtschaftsguts, um dessen Bewertung es geht. 2. Da es keinen Grund gibt, Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. von der gesetzlichen Fiktion von Anschaffungskosten in § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 auszunehmen, bilden die im Falle einer Verschmelzung anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten die "neue" Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung. Ein Rückgriff auf die "historischen" Anschaffungskosten der untergegangenen Beteiligung ist gesetzlich ausgeschlossen. 3. § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 ist auch im Falle einer Abwärts-Verschmelzung (sog. Down-stream Merger) anzuwenden. Denn bei einer Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft handelt es sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine Verschmelzung i.S. des § 2 Nr. 1 UmwStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 40 Nr. 1 GmbH-StB 2013 S. 35 Nr. 2 GmbHR 2012 S. 1378 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 33 PAAAE-22181