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BFH Urteil v. - I R 71/11

Gesetze: AO § 65 Nr. 3, GewStG § 3 Nr. 6, KStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

Mahlzeitendienst als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Leitsatz

1. Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb (hier: Mahlzeitendienst) dem Grunde nach ein notwendiges Mittel ist, den ideellen Zweck der Körperschaft zu erreichen, und sich auch in seinem Umfang, d.h. in quantitativer Hinsicht auf eine Marktteilnahme beschränkt, die zur Erreichung ihrer satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Ziele erforderlich ist.
2. Der Zweck des § 65 Nr. 3 AO besteht darin, sowohl einen tatsächlich vorhandenen Wettbewerb z.B. vor Marktverdrängung als auch einen möglicherweise erst entstehenden (potentiellen) Wettbewerb vor der Errichtung von (steuerlichen) Marktzutrittsschranken zu schützen.
3. Ein unvermeidlicher Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO ist nur dann zu bejahen, wenn die Marktteilnahme (z.B. Herstellung und Veräußerung von Waren) nicht den für die berufliche Qualifizierungsmaßnahme notwendigen Umfang überschreitet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 89 Nr. 1
ZAAAE-22182

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