Mahlzeitendienst als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Leitsatz
1. Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt nur dann vor, wenn der
Geschäftsbetrieb (hier: Mahlzeitendienst) dem Grunde nach ein notwendiges
Mittel ist, den ideellen Zweck der Körperschaft zu erreichen, und sich auch in
seinem Umfang, d.h. in quantitativer Hinsicht auf eine Marktteilnahme
beschränkt, die zur Erreichung ihrer satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Ziele
erforderlich ist. 2. Der Zweck des
§
65 Nr. 3 AO besteht darin, sowohl einen tatsächlich
vorhandenen Wettbewerb z.B. vor Marktverdrängung als auch einen möglicherweise
erst entstehenden (potentiellen) Wettbewerb vor der Errichtung von
(steuerlichen) Marktzutrittsschranken zu schützen. 3. Ein
unvermeidlicher Wettbewerb i.S. des
§
65 Nr. 3 AO ist nur dann zu bejahen, wenn die
Marktteilnahme (z.B. Herstellung und Veräußerung von Waren) nicht den für die
berufliche Qualifizierungsmaßnahme notwendigen Umfang
überschreitet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 89 Nr. 1 ZAAAE-22182