1. Begünstigt nach
§ 3 Nr. 4 KraftStG ist nicht nur das
Halten von Spezialfahrzeugen zur maschinellen Straßenreinigung, sondern ebenso
das Halten solcher Fahrzeuge, die etwa zum Transport (kleinerer) Kehrmaschinen
oder auch im Zusammenhang mit einer manuell durchgeführten Straßenreinigung
eingesetzt werden. 2.
§ 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das
Halten solcher Fahrzeuge, die dem Abtransport des im Zuge der Straßenreinigung
anfallenden Abfalls dienen. Der Halter des Fahrzeugs kann auch eine von der
Straßenbauverwaltung mit der Straßenreinigung beauftragter privater Dritter
sein. 3. Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür
zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des
§ 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise
ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird. Vergleichbar
.