Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung
Leitsatz
Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 189 Nr. 4 DB 2012 S. 16 Nr. 46 DB 2012 S. 2813 Nr. 49 DStR 2012 S. 13 Nr. 30 DStR 2012 S. 1614 Nr. 32 NJW 2012 S. 8 Nr. 49 NJW 2013 S. 1254 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2012 S. 2530 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 120 ZIP 2013 S. 687 Nr. 14 LAAAE-22421