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BGH Urteil v. - III ZR 266/11

Gesetze: § 40 Abs 1 BetrVG, § 111 S 2 BetrVG, § 179 Abs 2 BGB, § 179 Abs 3 BGB, § 611 BGB, § 253 ZPO

Beratungsvertrag zwischen einem Betriebsrat und einem Beratungsunternehmen: Wirksamkeitsprüfung; Entgeltzahlungspflicht und Haftung einzelner Betriebsratmitglieder

Leitsatz

1. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist wirksam, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen.

2. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines solchen Vertrags zur Zahlung eines Entgelts verpflichten.

3. Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG nicht erforderlich ist, können gegenüber dem Beratungsunternehmen - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 179 Abs. 2 und 3 BGB - entsprechend § 179 BGB haften, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 380 Nr. 7
DB 2012 S. 24 Nr. 44
DB 2012 S. 2752 Nr. 48
DB 2012 S. 8 Nr. 47
DStR 2012 S. 11 Nr. 49
DStR 2013 S. 922 Nr. 18
NJW 2013 S. 464 Nr. 7
NZA 2012 S. 9 Nr. 22
WM 2013 S. 1869 Nr. 39
ZIP 2012 S. 2362 Nr. 48
ZIP 2012 S. 5 Nr. 44
wistra 2012 S. 5 Nr. 12
GAAAE-22479

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