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BGH Urteil v. - IX ZR 117/11

Gesetze: § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und anschließender Rücknahme des Gläubigerantrags auf Insolvenzverfahrenseröffnung; Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners

Leitsatz

1. Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen.

2. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3157 Nr. 51
DB 2012 S. 2687 Nr. 47
DB 2012 S. 8 Nr. 47
DStR 2013 S. 12 Nr. 8
DStR 2013 S. 50 Nr. 1
NJW-RR 2013 S. 161 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2012 S. 4136
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 39
WM 2012 S. 2251 Nr. 47
ZIP 2012 S. 2355 Nr. 48
ZIP 2012 S. 5 Nr. 47
DAAAE-22480

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