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BGH Urteil v. - IX ZR 207/11

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 260 ZPO, § 263 ZPO, § 267 ZPO, § 249 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister: Streitgegenständliche Anspruchsgrundlagen im Vorprozess für Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche; Kausalität eines Anwaltsfehlers für ein Unterliegen des Mandanten

Leitsatz

1. Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.

2. Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2932 Nr. 51
DB 2012 S. 8 Nr. 47
NJW 2012 S. 6 Nr. 51
NJW 2013 S. 540 Nr. 8
WM 2012 S. 2242 Nr. 47
ZIP 2012 S. 5 Nr. 47
ZIP 2013 S. 188 Nr. 4
NAAAE-22481

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