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BSG Urteil v. - B 8 SO 4/11 R

Gesetze: § 19 Abs 2 SGB 12 vom , § 41 SGB 12 vom , § 42 SGB 12 vom , § 28 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 28 Abs 1 S 2 Alt 1 SGB 12 vom , § 48 Abs 1 SGB 10, § 54 Abs 4 SGG, § 101 Abs 2 SGG, Art 19 Abs 4 S 1 GG

(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer möblierten Wohnung - keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs unter Abzug einer Möblierungspauschale - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Zulässigkeit eines Teilvergleichs über Berechnungselemente - Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklage auch bei Klage gegen Aufhebung nach § 48 SGB 10 - effektiver Rechtsschutz)

Leitsatz

Die Übernahme einer Inklusivmiete für möbliertes Wohnen durch den Sozialhilfeträger rechtfertigt keine abweichende Festlegung des Regelsatzes unter Abzug einer Möblierungspauschale.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:200912UB8SO411R0

Fundstelle(n):
AAAAE-22494

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