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BSG Beschluss v. - B 5 R 196/12 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 151 Abs 1 SGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist - Urlaubsabwesenheit - kein Verschuldensvorwurf bei faktischem Stillstand des vorangegangenen Gerichtsverfahrens - Grundsatz des fairen Verfahrens - Verbot des widersprüchlichen Verhaltens - Rücksichtnahmegebot - überlange Verfahrensdauer

Leitsatz

Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:091012BB5R19612B0

Fundstelle(n):
KAAAE-22495

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