Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze
Leitsatz
1. Der Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten verletzte im November 2011 noch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da die dem Gesetzgeber zustehende Frist zur entsprechenden Anpassung des Wahlrechts noch nicht verstrichen war.
2. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung (§ 24 Abs. 1 BPersVG) findet im Gleichstellungsrecht entsprechende Anwendung.
3. Werbeaktivitäten von Wahlbewerberinnen sind auch während ihrer Dienstzeit zulässig, sofern der Dienstbetrieb hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
4. Das für Äußerungen von Wahlbewerberinnen geltende Mäßigungsgebot findet grundsätzlich auf Äußerungen im privaten bzw. persönlichen Gespräch keine Anwendung.