Ende der Gewerbesteuerpflicht bei einer Kapitalgesellschaft mit der Einstellung der Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung
Leitsatz
1. Hat eine Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet, endet die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft. 2. Werden in den Bilanzen einer Kapitalgesellschaft weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen, kann eine Schlussverteilung nicht mehr stattfinden.
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 84 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2012 S. 4133 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2012 S. 964 AAAAE-22617