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BFH Beschluss v. - I B 86, 87/11

Gesetze: AO § 2, AO § 10, AO § 20a, AO § 21 Abs. 1, AO § 85, AO § 88, AO § 90, AO § 127, FGO § 96 Abs. 2, DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1

Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

Leitsatz

Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung können eine tatsächliche Verständigung darüber treffen, wo in der Vergangenheit der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens i.S. von § 10 AO bzw. der Definition des jeweils einschlägigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA-Frankreich) gelegen hat.

Fundstelle(n):
KAAAE-22618

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