Kein Übergang der Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung bei Verschmelzung
Leitsatz
1. Bewertungsobergrenze für Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Sätze 1 und 3 EStG 2002 sind grundsätzlich jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten desjenigen Wirtschaftsguts, um dessen Bewertung es geht. 2. Da es keinen Grund gibt, Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 auszunehmen, bilden die im Falle einer Verschmelzung anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten die "neue" Bewerbungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung. Ein Rückgriff auf die "historischen" Anschaffungskosten der untergegangenen Beteiligung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 18 Nr. 1 DStR 2013 S. 6 Nr. 3 DStRE 2013 S. 187 Nr. 3 GmbH-StB 2013 S. 8 Nr. 1 GmbHR 2012 S. 1375 Nr. 24 Ubg 2013 S. 120 Nr. 2 RAAAE-22620