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BFH Beschluss v. - I R 9/12

Gesetze: FGO § 56, FGO § 120 Abs. 2

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels wirksamer Postausgangskontrolle

Leitsatz

1. Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks (hier: Revisionsbegründungsschrift) ausdrücklich hingewiesen wurde.
2. Eine wirksame Postausgangskontrolle setzt voraus, dass die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. die Übergabe des Schriftstücks an die Post, durch eine Person kontrolliert wird, die den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleitet.
3. Die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes ist durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festzuhalten. Ist eine zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftrage Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen; die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post muss in der Akte vermerkt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 47 Nr. 1
BAAAE-22621

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