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BFH Urteil v. - III R 43/11

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 3, InvZulG § 3 Abs. 1, FGO § 99 Abs. 2, FGO § 143 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4

Investitionszulage: Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton zur Herstellung von Endprodukten kein verarbeitendes Gewerbe

Leitsatz

Ein Betrieb, der Altasphalt aus dem Straßenbau und Altbeton aus dem Hochbau zerkleinert und dabei Endprodukte (Baustoffe) herstellt, die im Straßenbau verwendet werden, gehört nicht dem verarbeitenden Gewerbe an. Ein solcher Betrieb ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 dem Abschnitt "Bergbau und Gewinnen von Steinen und Erden", Unterklasse "Gewinnung von Sand und Kies" zuzuordnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 86 Nr. 1
HFR 2013 S. 45 Nr. 1
EAAAE-22633

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