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BFH Urteil v. - IX R 12/11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 2 Satz 5

Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

Leitsatz

Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom - IX R 40/06, BStBl 2007 II S. 608, und vom - IX R 68/07, BStBl 2008 II S. 522).
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 28 Nr. 1
NAAAE-22643

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