Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen
Leitsatz
1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit
Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht
vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn
ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten
Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren
Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist,
erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche
die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür,
dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und
bestimmt ist.
3. In die Berechnung der Ladefläche
sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu
transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B.
für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und
bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für
flache Gegenstände) genutzt werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 93 BB 2012 S. 2977 Nr. 48 BFH/NV 2013 S. 165 Nr. 1 BFH/PR 2013 S. 71 Nr. 2 BStBl II 2013 S. 93 Nr. 2 DB 2012 S. 6 Nr. 47 DStR 2012 S. 12 Nr. 47 DStRE 2013 S. 164 Nr. 3 GStB 2013 S. 6 Nr. 2 HFR 2013 S. 51 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3838 StB 2013 S. 6 Nr. 1 StBW 2012 S. 1157 Nr. 25 StBW 2013 S. 28 Nr. 1 RAAAE-22646