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BFH Urteil v. - II R 7/11 BStBl 2013 II S. 93

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Leitsatz

1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 93
BB 2012 S. 2977 Nr. 48
BFH/NV 2013 S. 165 Nr. 1
BFH/PR 2013 S. 71 Nr. 2
BStBl II 2013 S. 93 Nr. 2
DB 2012 S. 6 Nr. 47
DStR 2012 S. 12 Nr. 47
DStRE 2013 S. 164 Nr. 3
GStB 2013 S. 6 Nr. 2
HFR 2013 S. 51 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3838
StB 2013 S. 6 Nr. 1
StBW 2012 S. 1157 Nr. 25
StBW 2013 S. 28 Nr. 1
RAAAE-22646

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