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OFD Münster - S 4514 - 7 - St 24-35

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.

Diese Verminderung kann z. B. durch

  • Ausscheiden des betreffenden Gesamthänders aus der Gesamthand,

  • Herabsetzung der Beteiligung infolge Verkauf,

  • Übertragung auf andere Gesamthänder,

  • Aufnahme neuer Gesamthänder,

  • Übertragung auf einen Treuhänder sowie

  • Verschmelzung des erwerbenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger

erfolgen.

1.1 Formwechsel der grundstückserwerbenden Gesamthand

Die formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft führt zu einem Wegfall der Steuervergünstigung.

Beispiel:

A überträgt auf eine OHG, an der er zu 50 % beteiligt ist, ein Grundstück. Innerhalb von 5 Jahren wird die OHG in eine GmbH formgewechselt.

Die Grundstücksübertragung ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 50 % befreit. Durch den Formwechsel wird jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, da die gesamthänderische Mitberechtigung d...

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