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Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
1 Allgemeines
Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.
Diese Verminderung kann z. B. durch
Ausscheiden des betreffenden Gesamthänders aus der Gesamthand,
Herabsetzung der Beteiligung infolge Verkauf,
Übertragung auf andere Gesamthänder,
Aufnahme neuer Gesamthänder,
Übertragung auf einen Treuhänder sowie
Verschmelzung des erwerbenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger
erfolgen.
1.1 Formwechsel der grundstückserwerbenden Gesamthand
Die formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft führt zu einem Wegfall der Steuervergünstigung.
A überträgt auf eine OHG, an der er zu 50 % beteiligt ist, ein Grundstück. Innerhalb von 5 Jahren wird die OHG in eine GmbH formgewechselt.
Die Grundstücksübertragung ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 50 % befreit. Durch den Formwechsel wird jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, da die gesamthänderische Mitberechtigung d...