1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) und nicht nach der EuInsVO.
2. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen im Sinne der EuInsVO, bei denen deutsches Arbeitsrecht aufgrund der Regelung in Art. 10 EuInsVO anwendbar ist, ist § 125 InsO unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch ein Administrator, der in der vom englischen Insolvenzrecht vorgesehenen Weise für den Schuldner handelt, als Insolvenzverwalter iSd. § 125 InsO anzusehen ist und daher einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen kann, der die Wirkungen des § 125 InsO nach sich zieht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2012 S. 2495 Nr. 40 BB 2013 S. 507 Nr. 9 DB 2012 S. 17 Nr. 39 DB 2012 S. 8 Nr. 48 GmbHR 2012 S. 281 Nr. 20 RIW 2013 S. 317 Nr. 5 WM 2013 S. 429 Nr. 9 ZIP 2012 S. 2312 Nr. 47 ZIP 2012 S. 5 Nr. 39 NAAAE-23333